Leistungen-dyn

Leistungen

Umstrukturierungen von Betrieben, Betriebserweiterungen und Neugründungen erfordern oft Immissions-, Schall- oder Geräuschgutachten. Unser Team von Ingenieuren, Wissenschaftlern und Fachleuten unterstützt Kunden bei der Erstellung solcher Gutachten und begleitet sie bei Genehmigungsverfahren. So können unsere Kunden sicher sein, dass ihre Projekte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und eine reibungslose Umsetzung gewährleistet ist.

Vorhaben wie die Errichtung von Gebäuden und Anlagen stellen einen erheblichen Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege) dar, der in die Gestalt von Grundflächen eingreift und damit die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt.


Im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (LFB) oder Begleitplanes (LBP) wird die Eingriffsregelung abgearbeitet. Dabei stellen wir die durch das Vorhaben verursachten Eingriffe und den daraus abzuleitenden Kompensationsbedarf dar. Basierend auf diesem Bedarf werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erarbeitet und dargestellt.

Die Biotoptypenkartierung dient zur Feststellung der innerhalb des jeweiligen Untersuchungsraumes vorkommenden Biotoptypen. Diese Bestandserfassung kann in Zusammenhang mit zahlreichen Projekten notwendig werden, um die Auswirkungen abschätzen zu können.

Insbesondere im Rahmen der Eingriffsbewertung und der davon abzuleitenden Ausgleichsplanung ist die Biotoptypenausstattung von Relevanz.

Wir erstellen Biotoptypenkartierungen entsprechend der in dem jeweiligen Bundesland geltenden Kartierschlüssel.

Je nach Aufgabenstellung werden flächendeckende (Inventarisierung des vollständigen Untersuchungsraumes) oder selektive Biotoptypenkartierungen (gezielte Begehung einzelner Flächen, meist relevant im Zusammenhang mit einem möglichen Schutzstatus) durchgeführt.

Meist ergänzend zu Biotoptypenkartierungen kann es notwendig sein, Kartierungen planungsrelevanter Tierarten, insbesondere im Hinblick auf das Vorkommen von Brut- und Gastvögeln (Avifauna), vorzulegen und zu bewerten. 


Wir übernehmen Brutvogel- und Gastvogelkartierungen sowie Standard- und Spezielle Raumnutzungsanalysen für die Avifauna gemäß gängiger Kartiermethoden (u.a. nach Südbeck et al. (2005)). 


Wir führen endoskopische Untersuchungen an Gebäuden und Gehölzen im Hinblick auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Avifauna und Fledermäuse) durch. Kartierungen von Fledermäusen (z.B. für Großprojekte) können in der Regel nur von Spezialisten durchgeführt werden, die über uns vermittelt werden können. 


Nach den gängigen methodischen Standards übernehmen wir auch die Erfassung von Amphibien. 


Die Kartierergebnisse werden ausgewertet und fließen in Fachgutachten zur Eingriffsbewertung (z.B. Landschaftspflegerische Begleitpläne - LBP) und Folgenabschätzung (z.B. spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP) ein.

Vorhaben, durch welche in Freiflächen, in natürliche Strukturen oder auch in Bauwerke eingegriffen wird, bringen auch immer einen Eingriff in Lebensräume von Pflanzen und Tieren (Flora und Fauna) mit sich. Dieses kann von der Beeinträchtigung von Lebensräumen über die Tötung von einzelnen Individuen bis hin zur Zerstörung einzelner Populationen gehen.


Um die in Europa heimischen, wild lebenden Arten und ihre Lebensräume vor Beeinträchtigungen durch den Menschen zu schützen, bestehen verschiedene Vorschriften und Gesetze.


Für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten gelten die Vorschriften und Verbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz). Es handelt sich hierbei insbesondere um das Tötungsverbot, das Störungsverbot und um Zugriffsverbote.


Das Eintreten von Verbotstatbeständen durch ein Projekt kann über die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung bis hin zur Nichtgenehmigung des Projektes führen.


Wir prüfen, ob im Rahmen von Projekten und Vorhaben die artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß § 44 BNatSchG eingehalten werden können. Falls erforderlich, erarbeiten wir mit Ihnen Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen.


Von der EU anerkannte FFH-Gebiete (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete) müssen von den Mitgliedstaaten geschützt und in einem für den Schutzzweck günstigen Zustand erhalten werden. Für Projekte, die ein Gebiet des Netzes „Natura 2000“ (FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete) erheblich beeinträchtigen können, schreibt Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bzw. § 34 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) die Prüfung der Verträglichkeit dieses Projektes mit den festgelegten Erhaltungszielen des betreffenden Gebietes vor.


Mit dieser Begründung wird regelmäßig auch beim Bau und Ausbau von Tierhaltungsanlagen eine Prüfung der FFH-Verträglichkeit notwendig. Besonders relevant sind dabei die Wirkfaktoren wie insbesondere die Ammoniakemissionen, die eine deutliche Fernwirkung besitzen.


Ergeben sich im Immissionsgutachten für eine geplante Anlage bei den prognostizierten Stickstoffzusatzbelastungen Hinweise darauf, dass negative Auswirkungen auf stickstoffempfindliche Lebensraumtypen gem. Anhang I der FFH-Richtlinie in FFH-Gebieten im Umfeld des Vorhabens nicht vollständig auszuschließen sind, erfolgt eine vertiefende Prüfung in Form einer FFH-Verträglichkeitsstudie.


Die Ergebnisse der Immissionsprognosen werden dabei so weiter bearbeitet, dass die potentielle Wirkung der Stickstoffdeposition in jedem relevanten FFH-Lebensraumtyp und auf jeder Einzelfläche spezifisch abgeschätzt werden kann.


 

Überschreitet die im Immissionsgutachten für eine geplante Anlage prognostizierte Stickstoffzusatzbelastung den für potenziell stickstoffempfindliche Ökosysteme (z.B. Wälder) geltenden tolerablen Depositionswert, so ist in der Regel der Einzelfall zu prüfen. Eine solche Einzelfallprüfung erfolgt zumeist in Form eines forstfachlichen Gutachtens. Hierbei soll anhand ausgewählter waldökologischer Zustandsmerkmale beurteilt werden, ob das Überschreiten des tolerablen Depositionswertes tatsächlich zu erheblichen Nachteilen durch Schädigung des betroffenen Waldbestandes durch Stickstoffdeposition führen kann.


In einem ersten Schritt werden auf einem Begang des zu beurteilenden Waldbestandes allgemeine Bestandesmerkmale wie Baumart, Mischung, Altersstufe und Kronenschlussgrad sowie der Zustand von Kronen und Schäften, ausgewählte Bodeneigenschaften und die Waldbodenvegetation erfasst.


Unter Einbezug von kartierten Flächendaten, mündlichen Informationen und Fachliteratur werden in einem zweiten Schritt die im Rahmen des Waldbegangs gewonnenen Zustandsmerkmale analysiert, interpretiert und hinsichtlich einer etwaigen Erheblichkeit der Beeinträchtigungen durch die prognostizierten anlagenbezogenen Stickstoffeinträge (Gesamtzusatzbelastung) diskutiert.


Das Ergebnis dieses Prozesses ist eine Beurteilung, ob für den betroffenen Waldbestand oder Teile davon erhebliche Nachteile durch Schädigung durch Stickstoffdeposition zu erwarten sind oder ob diese ausgeschlossen werden können. Sofern entsprechende Optionen bestehen, werden darüber hinaus für erstgenannten Fall Wege skizziert, unter welchen Voraussetzungen (Waldausgleich, Waldumwandlung) die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens dennoch erlangt werden kann.

Im Rahmen von Vorhaben sind deren Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG). 

Für eine solche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist entweder eine Vorprüfung (allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls) nach § 7 UVPG durchzuführen oder bei Feststellung der UVP-Pflicht ist nach § 6 UVPG ein UVP-Bericht zu erstellen. 

Betrachtet werden müssen hierbei die unmittelbaren und die mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf 


1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, 

2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 

3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 

4. Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie 

5. die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Der Umweltbericht ist ein nach § 2 Abs. 4 BauGB (Baugesetzbuch) im Rahmen von Bauleitplanverfahren (Verfahren zur Erstellung von Flächennutzungsplänen oder Bebauungsplänen) beizubringendes Dokument.


In dem Umweltbericht werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens beschrieben und bewertet. Der Bericht wird entsprechend der Anlage 1 des BauGB erstellt. Die Inhalte sind vergleichbar mit dem UVP-Bericht.

Die Forderung nach Umweltbaubegleitung (UBB) innerhalb der Baugenehmigungsbescheide steigt seit Erlass des Umweltschadensgesetz (USchadG).

Die UBB findet Anwendung bei unterschiedlichen Bauvorhaben und Vorhabensträgern. Ziel der UBB ist die Kontrolle und Beachtung aller gesetzlicher Umweltvorschriften, der Vermeidung von Umweltschäden sowie der Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorgaben der zuständigen Genehmigungsbehörden.

Wir übernehmen die Kommunikation und Absprache mit Bauleiter und Behörden, die Überwachung der Bauarbeiten und des Baufortschritts sowie die Ausarbeitung erforderlicher Berichte.

Share by: